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AGB-Änderung per Pop-up

Nötigung bei Zustimmung zu neuen AGB

Terms and Conditions © anyaberkut / Getty Images / iStock
Unternehmen müssen ausdrücklich das Einverständnis ihrer Kunden einholen, wenn sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern wollen. Aber geht das z.B. für das Online-Banking auch schnell mit einem Pop-up-Fenster? Das Landgericht Düsseldorf hat dazu entscheiden.

Unternehmen dürfen Kunden bei der Einholung des Einverständnisses zu neuen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht nötigen. Darum können sie es sich nicht beliebig einfach damit machen. Unternehmen müssen die Zustimmung ihrer Kunden zwar aktiv einholen. Sie können auf ihrer Webseite aber nicht einfach ein Pop-up-Fenster dafür einblenden. Das hat das Landgericht Düsseldorf gegen die Targobank entschieden. 

Die Targobank wollte die Zustimmung seiner Kunden zu neuen AGB per Pop-up einholen. Die Richter untersagten das und sahen darin sogar eine Form der Nötigung. Die Targobank hatte ihr Pop-up-Fenster so aufgesetzt, dass es sich sofort beim Aufruf des Online-Bankings öffnete. Kunden kamen auf der Webseite nur dann weiter, wenn sie die Zustimmung oder Ablehnung zu den neuen Geschäftsbedingungen erteilt haben. Verweigerten sie jedoch die Zustimmung, drohte die Bank mit Kündigung der Geschäftsbeziehung. 

Fazit: Unternehmen dürfen ihre Kunden bei der Zustimmung zu neuen AGB nicht unter Druck setzen.

Urteil: LG Düsseldorf vom 13.9.2023, Az.: 12 O 78/22

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