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Einführung eines neuen Kassensystems

Schulungsanspruch von Betriebsräten

Selbstbedienungskassen sind im Handel auf dem Vormarsch. Weil damit eine Änderung der Arbeitsorganisation verbunden ist, darf der Betriebsrat mitbestimmen. Ohne Fachwissen ist das aber unmöglich. Aber muss der Arbeitgeber deshalb extra eine IT-Schulung bezahlen? Das musste das hessische Landesarbeitsgericht entscheiden.

Wollen Unternehmer Selbstbedienungskassen einführen, müssen sie den Betriebsrat an der Entscheidung beteiligen. Denn mit der Einführung solcher Kassensysteme ändert sich die Arbeitsorganisation im Betrieb. Darum haben auch Betriebsräte einen Anspruch darauf, an den entsprechenden IT-Weiterbildungen teilzunehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden. 

Betriebsräte haben einen Schulungsanspruch

Den Schulungsanspruch haben Betriebsräte sogar dann, wenn absehbar ist, dass sie die Kassensysteme nie bedienen müssen. Bei der IT-Weiterbildung handelt es sich zwar um eine Spezialschulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG), deren „Erforderlichkeit“ der Betriebsrat gesondert begründen muss. Da aber neues Wissen zum Betriebsablauf vermittelt wird, müssen auch langjährige Betriebsratsmitglieder daran teilnehmen dürfen, so das LAG.

Das Gericht definierte dabei gleich Kriterien. Wenn die erfüllt sind, müssen Arbeitgeber die Kosten für eine Schulung Ihrer Betriebsräte tragen. Im Einzelnen: 

  • Ein Betriebsratsbeschluss für die Entsendung der Betriebsräte zur Schulung muss vorliegen. 
  • Die Schulung muss erforderlich sein, weil die Umsetzung ansteht. 
  • Die Schulung muss die Themen der neuen Arbeitsorganisation (hier des neuen Kassensystems) beinhalten. 
  • Die Schulung muss darauf abzielen, Betriebsräte über die Mitbestimmungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Technologie zu schulen.
  • Die Schulungsdauer muss angemessen sein. 
  • Die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern ist sinnvoll, weil sie sich dann bei Umsetzung im Betrieb austauschen können. 

Unternehmer wollte sich die BR-Schulung sparen

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Kostenübernahme für zwei Betriebsratsmitglieder abgelehnt. Er verwies darauf, dass keine „Erforderlichkeit“ für die Schulung vorliege. Außerdem argumentierte der Arbeitgeber, dass eine Umstrukturierung des Betriebs bevorstünde und die Betriebsratsmitglieder dabei ihr Amt verlieren können. Darum sei die Schulung für sie überflüssig. Das Gericht sah das anders. 

Fazit: Betriebsräte haben einen Anspruch auf Schulungen, wenn sich die Arbeitsorganisation ändert. Das ist bei der Einführung neuer Kassensysteme der Fall.

Urteil: LAG Hessen vom 30.10.2023, Az.: 16 TaBVGa 173/23

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