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Arbeitsgericht bremst Arbeitgeber in der Dienstplanung aus

Streitfall: Arbeitsunfähig oder freie Tage?

Gelber Schein © Fleig / Eibner-Pressefoto / picture alliance
Arzttermine sind Privatsache und möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Dennoch dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten nicht einfach im Dienstplan freie Tage für absehbare Arzttermine zuordnen, wenn sich Mitarbeiter für die Zeit "arbeitsunfähig" melden wollen. Das hat das Landesarbeitsgericht Sachsen gegen einen Arbeitgeber entschieden.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat einem Arbeitgeber untersagt, seinen Mitarbeitern freie Tage zuzuweisen. Der Arbeitgeber habe zwar das Direktionsrecht. Er müsse bei der Erstellung von Dienstplänen aber auch die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigen. 

Der Fall: Der Mitarbeiter hatte eine Zahn-Operation vor sich und kündigte dem Arbeitgeber an, deswegen "einige Tage arbeitsunfähig erkrankt" zu sein. Der Arbeitgeber bewertete das anders und trug den Angestellten im Schichtplan mit "wunschfrei" ein. Dagegen klagte der Beschäftigte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen und gewann gegen den Arbeitgeber. 

Geplanter Arztbesuch: Arbeitsunfähig oder freie Tage?

Die Richter vom LAG betonten zwar, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten festlegt. Dabei seien die Interessen der Beschäftigten aber in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der Eintrag "wunschfrei" folge dabei allerdings ausschließlich dem eigenen wirtschaftlichen Interesse und berücksichtige nicht die Interessen des Arbeitnehmers. Laut Gericht habe der Arbeitgeber damit sogar versucht, die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu umgehen.

Die Interessenabwägung müsse "billig und gerecht" sein, so die Richter. Zu beachten sind die Kriterien Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die beiderseitigen Bedürfnisse, wirtschaftliche Interessen oder Belastungen der Parteien, soziale Gesichtspunkte (Lebensverhältnisse, Familie, Kinder etc) und die Belange des Betriebs. Und: Wenn ein Betriebsrat besteht, hat er bei Arbeits-, Schicht- oder Dienstplänen ein Mitbestimmungsrecht.

Fazit: Arzttermine sind zwar möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu nehmen. Arbeitgeber können Angestellten aber nicht einseitig "freie Tage" für absehbare Arzttermine zuweisen.

Urteil: LAG Sachsen vom 8.9.2023, Az.: 2 Sa 197/22

Hinweis: Wir meinen, dass in dem LAG-Urteil die Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt sind. Es wäre aber klüger gewesen, mit dem Angestellten über das Problem zu reden und einen Kompromiss zu finden.

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