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Wechsel des Personalchefs ist kein Grund für Chaos

Unorganisierte Personalabteilung rechtfertigt keinen Gesetzesverstoß

Puzzleteile mit Icons Geschäftspersonen. © tadamichi / Getty Images / iStock
Der „Alte“ geht, der „Neue“ kommt: Mit dem neuen Chef wird oftmals vieles anders. Meist weht in der Abteilung sofort ein neuer Wind. An Personalabteilungen stellen die Arbeitsgerichte besondere Anforderungen an die Qualität ihrer Arbeit, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen zeigt.

Selbst wenn die Personalabteilung nach mehreren Chef-Wechseln immer noch nicht gut organisiert ist, muss sie trotzdem funktionieren und ihre gesetzlichen Aufgaben erledigen. Konkret ging es um eine Kündigung von sieben Mitarbeitern, ohne dass es dabei zu einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats kam. 

Der neue Personalleiter hatte dem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass es erheblichen Druck gäbe, den Mitarbeiterzahl zu reduzieren, weshalb er sofort die Kündigungen aussprechen solle. Das passiert dann noch am selben Tag. Wobei der Personaler angab, die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsratsanhörung „vergessen“ zu haben. 

Chef-Ansage brachte Abläufe durcheinander

Dieses Versäumnis erklärt er sich damit, dass er sich außerhalb des ihm vertrauten Ablaufs bei Kündigungen befunden hätte. Normalerweise gebe es bei jeder Kündigung einen „strukturierten Prozess“, den der Personalchef mit seiner Anweisung durcheinander gebracht hätte. 

Das LAG akzeptierte diese Begründung nicht und spricht sogar von einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Selbst in einer Umstrukturierungsphase einer Personalabteilung, in dem die Abläufe noch keine „eingeschwungene Praxis“ hätten, müsse die Verwaltung voll handlungsfähig sein und die Gesetze einhalten.

Fazit: Ein Wechsel auf dem Chef-Sessel ist keine Entschuldigung für eine nicht korrekt funktionierenden Personalabteilung. Es handelt sich um eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausspricht.

Urteil: LAG Hessen vom 8.8.2022, Az.: 16 TaBV 191/21

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