Arbeitsgericht hat über Zustell-Zeitpunkt entschieden
Kein Einschreiben mit Rückschein mehr notwendig
Damit ist die Zusendung einer Kündigung per Einschreiben-Rückschein nicht mehr notwendig. Bislang konnten Empfänger den Zugang unterlaufen, indem sie die Annahme verweigerten. So konnten sie einen fristgebundenen Zugang bei knappen Fristen vereiteln und Kündigungen aufschieben. Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln bewertet das Urteil positiv: „Eine in der Praxis wichtige Frage zur richtigen Zustellung ist damit beantwortet.“
Im verhandelten Fall hatte eine angestellte Zahnärztin gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte behauptet, dass ihr das Schreiben nicht zum Quartalsende am 30. September, sondern erst im Oktober zugestellt wurde. Sie wollte damit eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um einige Monate erreichen.
Fazit: Bei postalischen Kündigungen ist kein Einschreiben mit Rückschein mehr nötig. Das ist positiv für Arbeitgeber. Denn Briefe gelten als zugestellt, wenn der Einlieferungsbeleg und die Kopie des Auslieferungsbeleges mit Unterschrift des Zustellers vorgelegt werden können.
Urteil: LAG Nürnberg vom 15.6.2023, Az.: 5 Sa 1/23