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Urteil zur postalischen Zustellung von Kündigungen

Arbeitsgericht hat über Zustell-Zeitpunkt entschieden

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat ein für Arbeitgeber positives Urteil gefällt. Das Gericht hat geklärt, wann eine postalische Kündigung als sicher zugestellt gilt. Wie schon die Landesarbeitsgerichte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern reichen Arbeitgebern nun zwei Belege aus.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg macht es Arbeitgebern leichter, den fristgerechten Zugang einer postalischen Kündigung zu belegen. Das LAG hat entschieden, dass bei einem Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben der „Beweis des ersten Anscheins“ für den Zugang des Schreibens beim Empfänger spricht. 

Laut Urteil reicht es aus, den Einlieferungsbeleg und die Kopie des Auslieferungsbeleges mit Unterschrift des Zustellers vorlegen zu können. Eine Empfangsbestätigung sei nicht mehr notwendig. Die Zustellung eines Schriftstückes gilt durch den dokumentierten Einwurf in den Briefkasten auch bei zeitweiser Abwesenheit des Empfängers als zugestellt. Allerdings muss das Schreiben zu den üblichen Zeiten von Postzustellungen in den Briefkasten gelangen. In diesem Fall gilt der ordnungsgemäße Zugang am Tag des Einwurfs des Schreibens erfolgt.

Kein Einschreiben mit Rückschein mehr notwendig

Damit ist die Zusendung einer Kündigung per Einschreiben-Rückschein nicht mehr notwendig. Bislang konnten Empfänger den Zugang unterlaufen, indem sie die Annahme verweigerten. So konnten sie einen fristgebundenen Zugang bei knappen Fristen vereiteln und Kündigungen aufschieben. Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln bewertet das Urteil positiv: „Eine in der Praxis wichtige Frage zur richtigen Zustellung ist damit beantwortet.“

Im verhandelten Fall hatte eine angestellte Zahnärztin gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte behauptet, dass ihr das Schreiben nicht zum Quartalsende am 30. September, sondern erst im Oktober zugestellt wurde. Sie wollte damit eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um einige Monate erreichen. 

Fazit: Bei postalischen Kündigungen ist kein Einschreiben mit Rückschein mehr nötig. Das ist positiv für Arbeitgeber. Denn Briefe gelten als zugestellt, wenn der Einlieferungsbeleg und die Kopie des Auslieferungsbeleges mit Unterschrift des Zustellers vorgelegt werden können.

Urteil: LAG Nürnberg vom 15.6.2023, Az.: 5 Sa 1/23

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