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Gekürzte Betriebsrente nicht diskriminierend

Teilzeitbeschäftigte bekommen anteilige Betriebsrente

Teilzeitarbeit ist eine Domäne der Frauen: 46% der berufstätigen Frauen haben einen Teilzeitjob. Bei den Männern sind es gerade mal 11%. Eine Hamburgerin zog nun bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) und verlangte eine gleich hohe Betriebsrente wie sie Vollzeitbeschäftigte erhalten. Doch hatte ihr Diskriminierungs-Vorwurf Erfolg?
Dürfen Betriebsrenten für Teilzeitbeschäftigte anteilig berechnet werden? Diese Frage musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären. Geklagt hatte eine Hamburgerin, die in Teilzeit gearbeitet hatte. Die Arbeitnehmerin erhielt darum 150 Euro weniger Betriebsrente als Vollzeitbeschäftigte. Dies sei diskriminierend, so ihre Argumentation. 

BAG wischt Rechenexempel beiseite

Die Klägerin hatte ein Rechenexempel vorgelegt. Sie habe in ihren 40 Teilzeit-Jahren so viel wie in 34,4 Vollzeitjahre gearbeitet. Damit habe sie die vorgesehene Obergrenze erreicht. Daher müsse ihre Betriebsrente so hoch ausfallen wie nach 34,4 Vollzeitjahren.  

Dieser Logik folgten die obersten Arbeitsrichter nicht. Die Richter des dritten Senats betonten, dass dies nicht vergleichbar sei. Betriebsrenten würden generell vom vollen Entgelt der letzten Tätigkeit berechnet. Teilzeitarbeit fließt deshalb nur anteilig ein. Darum dürfen auch die Obergrenzen entsprechend gedeckelt werden und anteilig niedriger sein. Dies bedeutet keine Diskriminierung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Fazit: Bei Teilzeitarbeit ist eine anteilige Betriebsrente rechtens, diskriminierend ist das jedenfalls nicht.

Urteil: BAG vom 23.3.2021, Az.: 3 AZR 24/20

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