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Voraussetzungen nicht erfüllt

Kein Arbeitsunfall beim vom Betrieb organisierten Skifahren

Um den Teamgeist zu stärken und das Betriebsklima zu verbessern, setzen Unternehmen gerne auf Teambildung. Aber wer weiß schon, dass es keineswegs beliebig ist, welche Aktivitäten der Betrieb dafür aussucht.

Ein Skiunfall während eines Betriebsausflugs ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 29.11.2017, Az.: S 13 U 4219/16). Der Vorfall ereignete sich im Rahmen einer vom Arbeitgeber finanzierten und organisierten mehrtägigen Reise zur Teambildung.

Beachten Sie die Allgemeingültigkeit des Urteils! Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Gemeinschaftsveranstaltungen, die einen betrieblichen Zweck verfolgen, durchaus unter den Schutz der Unfallversicherung fallen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander fördern. Nicht unter dem Schutz der gUV steht allerdings eine Veranstaltung, die mit Gefahren verbunden ist. Skifahren ist nach Meinung der Richter nicht geeignet, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken.

Fazit: Erst denken, dann buchen.

Hinweis: Die Unfallkosten, bei einer vom Betrieb für die Beschäftigten organisierten Ski-Reise, übernimmt nicht die zuständige Berufsgenossenschaft.

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