Netter Arbeitgeber schadet sich selbst
Ziehen Sie eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen konsequent durch. Sonst wird aus der außerordentlichen schnell eine ordentliche Kündigung mit den üblichen Fristen.
Eine monatelange Auslauffrist ist gefährlich. Damit riskieren Sie die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung. So das Urteil des Landesdarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.6.2018, Az.: 15 Sa 214/18).
Eine seit 14 Monaten beschäftigte Angestellte hatte ihre Arbeitszeiten frisiert. Sie hatte an vier Tagen ihren Arbeitsbeginn um insgesamt 135 Minuten zu früh in die auszufüllenden Excel-Tabelle eingetragen. Bei der Anhörung erklärte der Arbeitgeber, dass als Reaktion nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht komme. Allerdings bot er der Angestellten an, das Arbeitsverhältnis noch einige Zeit fortzusetzen, damit sie ausreichend Gelegenheit habe, sich eine neue Arbeit zu suchen.
Die klagende Angestellte lehnte dies ab. Sie beteuerte, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung habe sie nur vergessen, die Arbeitszeiten tagesaktuell einzutragen. Später sei sie beim Nachtragen durcheinander gekommen.
Zwar rechtfertigte der Arbeitszeitbetrug laut LAG eine außerordentliche Kündigung. Doch sei auch das danach gezeigte Verhalten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die lange Auslauffrist lasse den Schluss zu, dass auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre.
Fazit: Die Gewährung einer Auslauffrist bei einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kann zur Nichtigkeit der Entlassung führen.