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Gleichheitsgebot bei Zulagen

Tarifvertrag ist zutiefst ungerecht

Weil Nachtarbeit belastend ist und für die Gesundheit negative Folgen haben kann, sind Zuschläge zu zahlen. Wenn ein Tarifvertrag unterschiedliche Beträge dafür vorsieht verstößt er gegen das Gleichheitsgebot.

Achten Sie bei Nachtzuschlägen auf annähernd gleiche Bezahlung! Selbst ein Tarifvertrag, der unterschiedliche Beträge dafür vorsieht, kann gegen das Gleichheitsgebot verstoßen (BAG, Urteil vom 21.3.2018, Az.:10 AZR 34/17). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einer Vergütungsdifferenz bei der Bezahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit befasst. Ein Tarifvertrag für die Textilindustrie schrieb diese Ungleichbehandlung fest.

Eine Differenz von 35% Zuschlag ist jedenfalls zu hoch. Mitarbeiter, die nur gelegentlich in Nachtschicht arbeiten, erhielten 50% Zuschlag. Die Anderen, die regelmäßig Schicht machten, bekamen nur 15% Aufschlag. Für diese unterschiedliche Bezahlung fand das Bundesarbeitsgericht keine Rechtfertigung. Es sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Das BAG hat deshalb entschieden, dass der Zuschlag für alle auf 50% anzupassen ist.

Fazit: Die Gewerkschaften haben bisher mit genau dieser Ungleichbehandlung für die Mitgliedschaft in ihren Organisationen geworben. Das wird ihnen jetzt deutlich schwerer fallen.

Hinweis: Nachtschichtzuschläge waren schon öfters Thema der Rechtsprechung. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht bei dauerhafter Nachtarbeit einen Zuschlag von mindestens 30% als angemessen festgelegt. Dies unter der Prämisse, dass der Betrieb in der Nacht und ebenso am Tage arbeitet und die Nachtstunden nicht nur Bereitschaftszeiten sind.

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