Tarifvertrag ist zutiefst ungerecht
Achten Sie bei Nachtzuschlägen auf annähernd gleiche Bezahlung! Selbst ein Tarifvertrag, der unterschiedliche Beträge dafür vorsieht, kann gegen das Gleichheitsgebot verstoßen (BAG, Urteil vom 21.3.2018, Az.:10 AZR 34/17). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einer Vergütungsdifferenz bei der Bezahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit befasst. Ein Tarifvertrag für die Textilindustrie schrieb diese Ungleichbehandlung fest.
Eine Differenz von 35% Zuschlag ist jedenfalls zu hoch. Mitarbeiter, die nur gelegentlich in Nachtschicht arbeiten, erhielten 50% Zuschlag. Die Anderen, die regelmäßig Schicht machten, bekamen nur 15% Aufschlag. Für diese unterschiedliche Bezahlung fand das Bundesarbeitsgericht keine Rechtfertigung. Es sah darin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Das BAG hat deshalb entschieden, dass der Zuschlag für alle auf 50% anzupassen ist.
Fazit: Die Gewerkschaften haben bisher mit genau dieser Ungleichbehandlung für die Mitgliedschaft in ihren Organisationen geworben. Das wird ihnen jetzt deutlich schwerer fallen.
Hinweis: Nachtschichtzuschläge waren schon öfters Thema der Rechtsprechung. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht bei dauerhafter Nachtarbeit einen Zuschlag von mindestens 30% als angemessen festgelegt. Dies unter der Prämisse, dass der Betrieb in der Nacht und ebenso am Tage arbeitet und die Nachtstunden nicht nur Bereitschaftszeiten sind.