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Finanzverwaltung passt Auffassung zur Schenkungsteuer an

Gemischte Schenkung einfacher

Die Berechnung der Schenkungsteuer wurde angepasst. Dadurch wird die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einfacher.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Berechnung der Schenkungsteuer angepasst. Sie verändert die Feststellung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Schenkungsteuer. Diese neue Auslegung gilt für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 2.11.2011 entsteht.

Zum Tragen kommt diese Änderung bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage. Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung.

Bisher war zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Nunmehr kann die Gegenleistung direkt vom Steuerwert der Schenkung abgezogen werden. Überträgt der Schenker z.B. ein Haus im Wert von 1,5 Mio. Euro und erhält dafür einen Kaufpreis von 500.000 Euro, so ist die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer 1 Mio. Euro.

Fazit: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflage wird einfacher.

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