Machtwort aus Erfurt verpufft
So wird aus einer Leitentscheidung eine Leidentscheidung ... Gerade hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden, dass es im Arbeitsrecht für Verzugspauschalen keine Rechtsgrundlage gibt. Das stört das Arbeitsgericht in Dortmund allerdings nicht, genau das Gegenteil zu verkünden. Die Entscheidung der Arbeitsrichter in Westfalen überrascht dann doch. Einem Arbeitnehmer steht bei einem Verzug der Zahlung von Urlaubsabgeltung ein Anspruch auf Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu.
Falsche Entscheidung des BAG?
Das BAG hatte gerade komplett anders entschieden (FB vom 4.10.). Als Seitenhieb in Richtung oberste Instanz in Sachen Arbeitsrecht vermerkten die Dortmunder Richter: Eine Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung nur für Eintreibungskosten, wie sie das BAG vorsieht, sei keineswegs geboten.
Eine Arbeitnehmerin machte nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend. In diesem Zusammenhang verlangte sie auch die Zahlung einer Verzugspauschale. Das Arbeitsgericht Dortmund entschied zu ihren Gunsten. Zwar habe das BAG einen solchen Anspruch verneint. Aber diese Entscheidung sei falsch.
Fazit:
Der Streit um Verzugspauschalen im Arbeitsrecht geht munter weiter.
Urteil:
AG Dortmund vom 2.10.2018, Az.: 2 Ca 2092/18