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Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich

Twitter-Account geht den Betriebsrat was an

Ausgezwitschert hat es sich noch lange nicht: Der Kurznachrichtendienst Twitter ist unverändert auf Erfolgskurs. Weltweit nutzen über 240 Millionen Menschen den Service. Will allerdings ein Unternehmen twittern, muss es seinen Betriebsrat mit ins Boot holen.

Will ein Unternehmen twittern, muss es seinen Betriebsrat mit ins Boot holen. Das stellte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg fest. Unterhält der Arbeitgeber einen Twitter-Account, dann löst die eingebaute Antwort-Funktion ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.

Möglichkeit zur Kontrolle ist ausreichend

Denn durch das Nutzerkonto sind die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu überwachen. Twitter beinhaltet nämlich eine Antwort-Funktion, die es ermöglicht, auf die Tweets Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer einzustellen. Je nach Inhalt der Antwort kann der Arbeitgeber diese namentlich und situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen. Damit kann er sie zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwenden. Ob die Auswertung und weitere Verarbeitung der Daten wirklich stattfindet, ist unerheblich. Für das Mitbestimmungsrecht genügt es, dass eine Beurteilung möglich ist.

Fazit:

Twitter ist durch seine Antwort-Funktion ein Instrument, um Daten über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu sammeln und deshalb ist der Betriebsrat bei der Nutzung einzubeziehen.

Urteil:

13.9.2018, Az.: 2 TaBV 5/18

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