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Kein Euro extra

Verzugspauschale gibt es im Arbeitsrecht nicht

Kann ein Arbeitnehmer eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen, wenn der Arbeitgeber den Lohn oder Zulagen nicht pünktlich zahlt? Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese klärende Entscheidung ist wichtig für alle Unternehmen in Deutschland.

Auch wenn das Gehalt verspätet fließt, besteht kein Anrecht auf eine Entschädigung. Das klärte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit haben die Erfurter-Richter die vorherigen Entscheidungen einer Reihe von Arbeitsgerichten völlig überraschend und komplett aus dem Verkehr gezogen (siehe FB vom 4.6.2018).

Regelungen im BGB haben im Arbeitsrecht an dieser Stelle keine Gültigkeit. Ein Beschäftigter verlangte wegen Zahlungsverzug von drei Monaten bei seiner Zulage eine Pauschale à 40 Euro. Er vertrat die Ansicht, dass § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsrecht anwendbar sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht folgten noch dieser Argumentation.
Nein, sagte jetzt der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts. Klare Ansage: Die bei Zahlungsverzug im BGB vorgesehene Pauschale von 40 Euro, hat im Arbeitsrecht nichts zu suchen. Sie hat deshalb keine Gültigkeit.

Fazit:

Für zu spät gezahltes Entgelt können Arbeitnehmer Verzugszinsen verlangen, nicht aber zusätzlich eine pauschale Entschädigung. Urteil: BAG-Urteil vom 25.9.2018, Az.: 8 AZR 26/18

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