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Erhebung von Bankgebühren muss zugestimmt werden

Schweigen ist keine Zustimmung

Dass sich Geschäftsbedingungen ändern, ist ein ganz normaler betrieblicher Vorgang. Doch wenn dies geschieht, dann muss der Kunde dem auch zustimmen. Wenn eine Bank das Schweigen als implizite Zustimmung wertet, geht es ihr vermutlich bald so, wie der flatexDEGIRO vor dem Landgericht Frankfurt am Main.
Bucht Ihnen Ihre Bank Verwahrentgelte aufgrund geänderter Geschäftsbedingungen vom Konto ab, können Sie diese zurückfordern, wenn Sie der Änderung nicht zugestimmt haben. Das mag auf dem ersten Blick banal und logisch klingen, hat aber eine hohe praktische Relevanz. 

Denn seit dem vergangenen Jahr, müssen Banken bei Änderung der Geschäftsbedingungen die explizite Zustimmung ihrer Kunden einholen (Az.: BGH XI ZR 26/20). Ein Ignorieren und Verstreichen lassen von Fristen kann nicht als implizite Zustimmung gewertet werden. Nach Ansicht von Verbraucherschützern setzen viele Banken dieses Urteil bisher aber nicht oder nur unzureichend um.

flatexDEGIRO wertete Schweigen als Zustimmung

Eine dieser Banken war flatexDEGIRO. Ein Kunde hatte Verwahrentgelte i.H.v. ca. 400 Euro sowie Depotgebühren i.H.v. 50 Euro zurückgefordert. Die Bank erklärte dem Kunden, dass im März 2017 eine Vereinbarung getroffen worden sei über die "Einführung von Negativzinsen auf Guthaben". Der Kunde hatte besagtes Schreiben aber nur als Information aufgefasst und nicht explizit zugestimmt. Die Bank buchte dennoch ab - es hätte keiner weiteren Mitteilung bedurft.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten des Kunden. Das Gericht wertete die Auffassung von flatexDEGIRO als "wahrheitswidrige Behauptung einer nicht existierenden individuell getroffenen Vereinbarung." Der Fall dürfte Signalwirkung haben. In zwei ähnlichen Fällen gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn steht die Entscheidung noch aus.

Fazit: Der Grundsatz ist klar: Zahlen Sie nur, wofür Sie auch explizit zugestimmt haben. Schweigen darf nicht als implizite Zustimmung gewertet werden.

Urteil: LG Frankfurt am Main Az.: 3-06 O 3/22

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