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Fiskus muss kommunale Vorgabe akzeptieren

Sanierungsbescheid kann nicht zurückgenommen werden

Gesagt ist gesagt, bescheinigt ist bescheinigt – nach diesem Grundstz hat ein Verwaltungsgericht eine Kommune verdonnert, einen fälschlich ausgestellten Sanierungsbescheid aufrecht zu erhalten. Und der BFH hat den Fiskus verpflichtet, sich daran zu halten.

Wenn Ihnen Ihre Kommune bescheinigt, dass Sie Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt haben, kann sie dies nicht revidieren. Vor allem ist die Bescheinigung auch fürs Finanzamt verbindlich. Wir hatten darauf schon im Brief vom 16.4. hingewiesen. Der BFH (Az. IX R 27/17) schließt dabei ausdrücklich auch Fälle ein, in denen überhaupt keine Sanierung stattgefunden hat. Was ausschließlich zählt, ist die Bescheinigung.

Im gerichtlich verhandelten Fall nahm die Stadt die falsche Bescheinigung zunächst zurück. Dagegen klagte der Steuerzahler erfolgreich beim Verwaltungsgericht. Der kommunale Rücknahmebescheid wurde deswegen aufgehoben. Die zu Gunsten des Steuerzahlers falsche Bescheinigung trat damit wieder in Kraft. Sie war auch nicht nichtig. Deswegen erhalten die klagenden Ehegatten jetzt die höhere Sonderabschreibung für ihre Immobilie, obwohl die Voraussetzungen der Sonderabschreibung eigentlich nicht erfüllt sind.

Fazit: Ein für Immobilieneigentümer vorteilhaftes Urteil.

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