Unterlagen für die Untermiete
Ein Hartz-IV-Empfänger muss keine offizielle Einkommensbescheinigung zur Untervermietung vorlegen. Es genügt, dass der Mieter Angaben zum Grund der Untervermietung und zur Person des Untermieters macht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. (Urteil vom 11. 4.2018, Az. 66 S 275-17).
Die Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin bat ihren Vermieter zur Erteilung einer Untermieterlaubnis. Sie wollte eines der Zimmer untervermieten, da sie finanziell nicht in der Lage war, die Wohnung allein zu halten. Die Mieterin lebte von geringen Einkünften und Leistungen des Jobcenters. Sie informierte den Vermieter über den Namen und die Anschrift des potentiellen Untermieters sowie über den Grund der Untervermietung.
Unterlagen zu Unrecht verlangt
Der Vermieter machte seine Zustimmung aber von der Vorlage aktueller und vollständiger Leistungsbescheide des Jobcenters abhängig. Nur so könne er prüfen, ob die Mieterin tatsächlich wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Wohnung allein zu halten. Dies hielt die Mieterin für unzulässig und erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Berlin wies die Berufung des Vermieters zurück. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Das dafür nach § 553 Abs. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung habe vorgelegen.
Fazit:
Als Vermieter haben Sie keinen Anspruch auf Einkommensbelege von Untervermietern.