Geld in gute Hände geben - aber wie?
Sind Lebenspartner und Kinder versorgt, dann liegt der Wunsch nahe, mit dem restlichen Vermögen Bedürftigen zu helfen. Auch Alleinstehende, die niemanden zu versorgen haben, spenden oder stiften ihr Eigentum Menschen in Not. Einer von ihnen ist Peter Langhains. Der kinderlose Privatier stammt aus einer reichen Großfamilie, die schon im 19. Jahrhundert vermögend war. Der 51-jährige, fragt sich, was mit seinem Vermögen von über 20 Mio. € einmal werden soll. Sein Vermögen wird er zu Lebzeiten niemals verbrauchen – und Erben hat er nicht. Auch seinen Nichten und Neffen will er nichts zukommen lassen. Was also tun?
Langhains Steuerberater schlägt ihm die Gründung einer Stiftung vor. In sie könnte er bereits jetzt Teile seines Vermögens einbringen und mit dem Geld gemeinnützige Projekte fördern. Zwei Varianten sind möglich: die rechtsfähige Stiftung mit Aufsichtsgremium oder die „Schmalspurvariante", die Treuhand-Stiftung. Egal für welche Variante sich der Privatier entscheidet – zunächst stellt sich die Frage: „Was soll ich fördern?"
Über eine gute Freundin erfährt Langhains von einem Projekt, das Kinder in der Dritten Welt betreut. Die Frau kümmert sich seit Jahren um arme Kinder in Afrika. Sie berichtet von ihrem Leid, aber auch davon, wie mit „wenig Geld" ihnen zu helfen ist. Die leidenschaftliche Schilderung seiner Freundin beeindruckt Langhains. Er wendet sich an die Trägerorganisation des Projekts. Deren Vorsitzender schlägt ihm nach mehreren Gesprächen eine Treuhandstiftung vor.
In dem Treuhandvertrag errichtet der Privatier die „Peter- Langhains-Stiftung". Die nicht rechtsfähige Stiftung, wird von der Organisation – selbst eine Stiftung bürgerlichen Rechts – als Treuhänderin verwaltet.
Die Treuhandstiftung
Aus fiskalischer Sicht ist der Vertrag für seinen Steuerberater in Ordnung. Die zweckgebundene Treuhandstiftung erlaubt es Langhains, mit den Spenden und Zustiftungen die eigene Einkommenssteuer zu reduzieren. Allerdings stören den Steuerberater zwei Punkte: Das Vermögen wird ausschließlich in Fonds investiert – der Stifter hat also keine Wahlmöglichkeit. Die Standard- Fonds empfehlen sich auch nicht durch herausragende Anlageergebnisse. Außerdem ist der Stifter an die „Oberstiftung" gebunden. Langhains hat zwar eine Stiftung, die seinen Namen trägt, aber sein Geld kann nicht in andere Hilfsprojekte fließen. Kündigt er den Treuhandauftrag, dann muss er einen neuen Stiftungstreuhänder suchen.
Sinnvoller sei, so der Steuerberater, der Weg über eine freie Treuhandstiftung ohne Bindung an ein Projekt. Etliche freie Träger bieten diese Dienstleistung für Stifter an. Dazu zählen die Bürgerstiftung Dresden (ab 25.000 € Stiftungsvermögen), die Deutsche Stiftungsagentur (ab 10.000 €), die Horizonte Stiftungen AG (ab 10.000 €) oder die Deutsche Stiftungstreuhand (ab 50.000 €). Herr Langhains könnte dann selbst entscheiden, was er fördern möchte. Das kann natürlich das Kinderprojekt in Afrika sein. Falls er aber Zweifel hat, ob sein Geld dort gut verwendet wird, kann er sich anders entscheiden.
Die rechtsfähige Stiftung
Dem Gründer einer freien Treuhandstiftung stehen nicht nur alle Förderoptionen offen – er ist auch finanziell flexibler. Er kann etwa verschiedene Hilfsprojekte gleichzeitig fördern. Und der Stifter kann selbst entscheiden, ob er neues Geld in den Vermögensstock seiner Stiftung investiert (nur die Erträge der Zustiftung fließen den Projekten zu) oder ob er es lieber spendet (Spenden fließen dem Projekt direkt zu). Die Rechtsform der Stiftung kann er später immer noch wechseln.
Eine rechtsfähige Stiftung gibt dem Stiftungsgründer dagegen alle Freiheiten. So kann Langhains als Vertragspartner auftreten, etwa beim Bau von Schulen. Das ist mit einer Treuhandstiftung unmöglich. Auch bei der Kapitalanlage ist er mit dieser Stiftungsform flexibler als mit einer Treuhandlösung. Die rechtsfähige Stiftung hat aber auch Nachteile. Verwaltungsaufwand und Kosten sind höher. Zudem gelten für Satzungsänderungen strengere Vorgaben. Deshalb ist die freie Treuhandstiftung zunächst die bessere Wahl. Denn sie hilft, die Verwaltungskosten niedrig zu halten. Sollte das Stiftungsvermögen einmal den siebenstelligen Bereich erreichen, dann lohnt sich die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung – trotz der hohen Ausgaben für ihre Aufsicht.
Fazit: Die Gründung einer Stiftung ist aufwendig, aber eine attraktive Form des Vermögensnachlasses, wenn Erben versorgt sind oder fehlen. Ähnliche Sorgfalt wie auf die Bestimmung des Stiftungszwecks sollten Sie auf die Wahl der Rechtsform legen.