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Auswärtige Pflegekosten sind grundsätzlich steuerlich anerkannt

Pflege als außerordentliche Belastung

Pflegekosten in einem Heim können als ao. Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Neben einem gestaffelten Eigenanteil müssen ggf. aber auch ersparte Kosten im eigenen Haushalt abgezogen werden.

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen. Sie sind damit steuerlich unter Anrechnung eines nach Einkommen gestaffelten Eigenanteils steuerlich anzuerkennen. Ziehen Sie aus Ihrem bisherigen Wohnhaus oder Ihrer Wohnung aus, werden die dadurch ersparten Kosten aber auch angerechnet, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 4. 10. 2017, Az. VI R 22/16).

Bleibt bei Unterbringung eines Ehepartners der andere allerdings weiter wie bisher wohnen, muss dieser Abzug für ihn nicht erfolgen. Die Haushaltsersparnis legt der BFH allerdings fiktiv – entsprechend dem steuerlichen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (derzeit 8.820 Euro im Jahr) – fest. Die tatsächlichen Kosten werden nicht berücksichtigt. Müssen beide Ehegatten krankheitsbedingt in ein Alters- und Pflegeheim umziehen, ist je Ehegatte dieser Festbetrag abzuziehen.

Fazit: Warum die tatsächlichen Kosten nicht berücksichtig werden, weiß nur der BFH.

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