Wahlrecht für Versicherungszahlung
Wer sein Unternehmen oder einen Anteil daran gegen eine feste Zahlung und eine Rente verkauft, hat ein Besteuerungswahlrecht. Von dieser Regelung können z. B. Verkäufer freiberuflichen Praxen oder Kanzleien profitieren. Denn gerade bei solchen Verkäufen von Personengesellschaften wird anstelle eines sofort fälligen Kaufpreises häufig zumindest teilweise die Zahlung einer Leibrente vereinbart.
Das Wahlrecht des Verkäufers erstreckt sich auf die steuerliche Behandlung der Leibrente. Diese kann entweder sofort versteuer werden. Alternativ kann der Verkäufer auch für die sogenannte „laufende Besteuerung" wählen. Vor- und Nachteile im Kurz-Überblick:
Sofortbesteuerung: In diesem Fall wird sofort der volle, nach versicherungsmathematischen Methoden berechneten, Barwert der Rente berechnet und versteuert. Das geschieht abzüglich des steuerlichen Kapitalkontos und ggf. nach Abzug eines Freibetrags (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz) und mit einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Einkommensteuergesetz). Vorteil: Die laufenden Rentenzahlungen müssen dann nur noch mit ihrem sehr niedrigen Zinsanteil versteuert werden. Nachteil: Stirbt der Verkäufer, enden die Rentenzahlungen. Die Erben können dann keine Korrektur des versteuerten Veräußerungsgewinns erreichen.
Laufende Besteuerung: Die laufenden Rentenzahlungen werden zunächst mit dem steuerlichen Kapitalkonto des Betriebs- oder Praxisveräußerers (zum Zeitpunkt der Veräußerung) verrechnet. Solange das Kapitalkonto die Summe der tatsächlich gezahlten monatlichen Renten übersteigt, wird keine Einkommensteuer fällig. Ab dem Monat, in dem die bis dahin gezahlten Rentenbeträge erstmals höher als das Kapitalkonto sind, muss der Rentenberechtigte jeden Euro voll versteuern.
Das Wahlrecht gilt auch für Renten, die von dritter Seite (z. B. Versicherungen) erbracht werden. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden (BFH, Urteil vom 14.03., Az. III R 12/17). In dem Fall leistet der Käufer z. B. zur Finanzierung der Rente eine Einmalzahlung an eine Versicherungsgesellschaft. Der Verkäufer bekommt seine Rente dann nicht unmittelbar vom Käufer, sondern von der Versicherung.
Der Unternehmer kann sein Wahlrecht so lange ändern, bis der Einkommensteuerbescheid für das Jahr der Betriebsveräußerung mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig ist.
Fazit: Unternehmensverkäufer sollten das steuerliche Wahlrecht kennen und für ihre individuelle Situation nutzen. Die Entscheidung hat einen sehr langfristigen Charakter. Denn an die getroffene Ausübung dieses Wahlrechts sind der Verkäufer und auch seine Erben gebunden.