Abschreibung: Namensrecht ist Wirtschaftsgut
Ein klangvoller Name kann kommerziell verwertet werden – wer ihn „einkauft" kann ihn auch als Wirtschaftsgut abschreiben. Das hat der BFH gerade entschieden. Gegenstand der Einlage ist dann nicht lediglich ein Nutzungsvorteil oder ein Nutzungsrecht, sondern der am Markt bestätigte Teil des Namensrechts selbst. Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namenrechts können dann gewinnmindernde Abschreibungen vorgenommen werden, so der BFH.
Urteil: BFH X R 20/17