Abteilungsleiter für zwei Betriebe, braucht doppelte Zustimmung
Stellt der Arbeitgeber einen Abteilungsleiter ein, der in mehreren Betrieben Personalverantwortung hat, muss er die Zustimmung aller betroffenen örtlichen Betriebsräte einholen. Eine pauschale Zustimmung vom Gesamtbetriebsrat ist nicht ausreichend, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Zwei zustimmungspflichtige Maßnahmen
Es handelt sich bei der Einstellung der Führungskraft gleich um zwei zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Arbeitgeber jeweils das Votum der örtlichen Betriebsräte einholen muss. Das ist auch unabhängig vom festgelegten Dienstort.
Die Arbeitgeberin erbringt in drei Betrieben in Niedersachsen IT-Dienstleistungen für die Finanzbranche. Die Interessenvertretung ist entsprechend aufgeteilt inclusive eines Gesamtbetriebsrats. Der neue Abteilungsleiter sollte in zwei Betrieben Führungsverantwortung übernehmen. Die Arbeitgeberin beteiligt bei der Einstellung nur einen Betriebsrat.
Klage war erfolgreich
Die nicht beteiligte Interessenvertretung klagte, die Einstellung solange aufzuheben, bis die Zustimmung erfolgt ist. Der Betriebsrat war vor dem BAG erfolgreich. Die Arbeitgeberin muss die Einstellung des Arbeitnehmers aufheben, da sie ohne Zustimmung des auch zuständigen Betriebsrats erfolgt ist.
Fazit: Eine Neueinstellung für mehrere Betriebe erfordert Zustimmung der Interessenvertretung an allen betroffenen Standorten.
Urteil: BAG vom 22.10.2019, Az.: 1 ABR 13/18