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Wunsch allein reicht nicht

Änderung des Vertrags ist notwendig

Von Teilzeit zurück in Vollzeit, das ist zwar in § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Aber bei der praktischen Umsetzung gibt es schon noch Ecken und Kanten, die zu beachten sind.

Den Wunsch von Teilzeit zurück in Vollzeit muss der Arbeitnehmer ausdrücklich anmelden. Dann muss er konkret mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Änderung im Arbeitsvertrag vereinbaren. Zwar ist das alles in § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Aber bei der praktischen Umsetzung gibt es immer wieder Unstimmigkeiten.

Konkreter Vorschlag ist notwendig

Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitszeitwunsch nur in einem Brief anzeigt. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Arbeitgeber ihn über zu besetzende Arbeitsplätze informiert. Will der Arbeitnehmer mehr erreichen, muss er seinem Arbeitgeber einen konkreten Vorschlag machen, wie er die neue Arbeitszeit im Arbeitsvertrag regeln möchte.

Der Arbeitgeber kann das dann erfolgte Vertragsangebot begründet ablehnen. Und zwar, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.

Fazit

Ein bloß allgemein angezeigter Wunsch, die Arbeitszeit zu verlängern, ist unzureichend.

Urteil: BAG vom 27.2.2018, Az.: 9 AZR 167/17

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