Annahme verweigert
Eine Kündigung ordnungsgemäß und gerichtsfest an Mann oder Frau zu bringen, ist keineswegs banal. Schätzungen besagen, dass rund fünf Prozent der Arbeitgeber das nicht fehlerfrei hinbekommen.
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt ist. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen. Einem Arbeitnehmer die Kündigung einfach nur „unter die Nase zu halten", ist jedenfalls nicht ausreichend. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz hervor.
Postalische Zustellung ist besser
Der Geschäftsführer wedelte im Gespräch mit seinem Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben. Er wollte es ihm eigentlich übergeben. Der Mann weigerte sich den Brief anzunehmen und den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Er verwies stattdessen auf seinen Briefkasten.
Nach Entscheidung des Gerichts gilt die vorgezeigte Kündigung als nicht zugestellt. Sie ist deshalb unwirksam. Im Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und Mitarbeiter sei sie jedenfalls nicht übergeben worden. Auch die Beweislast vor Gericht für eine postalische Zustellung liegt beim Arbeitgeber.
So machen Sie es richtig. Wird die Annahme verweigert, muss die Kündigung, dem Gericht zufolge, in der Nähe des Beschäftigten abgelegt werden, so dass er sie später lesen kann.
Fazit
Eine Kündigung ist nur bei korrekter und nachweisbarer Zustellung wirksam.
Urteil vom 5.2.2019, Az.: 8 Sa 251/18