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Kündigung gilt als nicht zugestellt

Annahme verweigert

Eine Kündigung wirksam auszusprechen ist ja noch einfach. Sie aber ordnungsgemäß und gerichtsfest an Mann oder Frau zu bringen, ist keineswegs so banal, wie es sich anhört. Schätzungen besagen, dass rund fünf Prozent der Arbeitgeber das nicht fehlerfrei hinbekommen.

Eine Kündigung ordnungsgemäß und gerichtsfest an Mann oder Frau zu bringen, ist keineswegs banal. Schätzungen besagen, dass rund fünf Prozent der Arbeitgeber das nicht fehlerfrei hinbekommen.

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt ist. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen. Einem Arbeitnehmer die Kündigung einfach nur „unter die Nase zu halten", ist jedenfalls nicht ausreichend. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz hervor.

Postalische Zustellung ist besser

Der Geschäftsführer wedelte im Gespräch mit seinem Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben. Er wollte es ihm eigentlich übergeben. Der Mann weigerte sich den Brief anzunehmen und den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Er verwies stattdessen auf seinen Briefkasten.

Nach Entscheidung des Gerichts gilt die vorgezeigte Kündigung als nicht zugestellt. Sie ist deshalb unwirksam. Im Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und Mitarbeiter sei sie jedenfalls nicht übergeben worden. Auch die Beweislast vor Gericht für eine postalische Zustellung liegt beim Arbeitgeber.

So machen Sie es richtig. Wird die Annahme verweigert, muss die Kündigung, dem Gericht zufolge, in der Nähe des Beschäftigten abgelegt werden, so dass er sie später lesen kann.

Fazit

Eine Kündigung ist nur bei korrekter und nachweisbarer Zustellung wirksam.

Urteil vom 5.2.2019, Az.: 8 Sa 251/18

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