Anschaffungskosten können steuerlich berücksichtigt werden
Der Kläger erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sog. "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stop-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde.
Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 EUR je Wertpapier betragen. Der Anleger erhielt also auf jeden Fall eine zumindest marginale Rückzahlung. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten i.H.v. rd. 600.000 EUR daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungssteuer (ab 2009) ab.
"Negative Einkünfte"
Wie schon das Finanzgericht gab auch der BFH dem Mann Recht. Der Mann darf die Verluste im Jahr 2008 als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Einkommensteuergesetz) und 2009 bis 2011 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigen und mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen. 2008 galten die Papiere nach der damaligen Gesetzeslage vor Einführung der Abgeltungsteuer als Termingeschäfte. Ab 2009 handelte es sich um Verluste aus Kapitalvermögen, die mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.
Ab 2021 Verlustausgleich stark eingeschränkt
Mit Wirkung ab dem Jahr 2021 hat der Gesetzgeber den Verlustausgleich bei Termingeschäften deutlich eingeschränkt. Mit Aktien, Anleihen und Zertifikaten erlittene Totalverluste sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro jährlich mit Gewinnen verrechenbar.
Nicht berücksichtigte Miese können zwar als Verlustvortrag auf das Folgejahr vorgetragen werden. Aber auch für diesen Zeitraum gilt wiederum die 10.000-Euro-Grenze. Zudem können Anleger realisierte Verluste aus Termingeschäften ab dem Jahr 2021 generell nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr verrechnen.
Keine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus anderen Geschäften
Besonders ärgerlich: Miese aus derartigen Transaktionen können künftig nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Einen Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen schließt die Neuregelung ab 2021 aus.
Fazit: Ein insgesamt positives Urteil für Anleger; Wermutstropfen ist Neuregelung ab 2021.
Urteil: BFH Az. VIII R 1/17
Hinweis: Knock-Outs sind Hebel-Produkte, mit denen Anleger sowohl auf steigende, als auch auf fallende Kurse von Aktien, Indizes, Rohstoffen oder Währungen setzen können. Knock-Outs verfallen in dem Moment, zu dem die Notierung ein vorher festgelegtes Kursniveau, K.O. Schwelle genannt, über- oder unterschreiten. Sie sind dann also wertlos.