Antrag auf Minderung der Grundewerbsteuer rechtzeitig stellen
Lassen Sie sich mit dem Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach Herabsetzung des Kaufpreises beim Immobilienerwerb nicht zu lange Zeit. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Stichtag ist der Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht entsteht. Nach Ablauf der Frist lässt sich der Steuerbescheid nicht mehr ändern.
Sie wissen Bei einem Grundstückskauf fällt Grunderwerbsteuer auf Basis des Kaufpreises bzw. sonstiger Gegenleistungen des Käufers an. Wird später der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien einvernehmlich herabgesetzt, so wird zugunsten des Käufers auf auch die bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer entsprechend herabgesetzt. Das gilt, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet.
Der Antrag muss aber unbedingt vor Ablauf der grundsätzlich vierjährigen Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt, gibt es keine andere Rechtsgrundlage zur Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids mehr. Insbesondere ermöglicht auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung keine Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids mehr. Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage kann dann nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, so das ungünstige Ergebnis des BFH.
Im Urteilsfall Antrag zu spät gestellt
Im Urteilsfall wurde nach einem Grundstückskauf 2007 der Kaufpreis einvernehmlich im Jahr 2009 erheblich reduziert. 2007 erging der ursprüngliche Grunderwerbsteuer auf Basis des höheren ursprünglichen Kaufpreises. Die vierjährige Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer begann mit Ablauf des Kaufjahres 2007 und endete daher am 31.12.2011. Der Antrag auf Herabsetzung der Steuer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes wurde erst 2012, und damit zu spät gestellt.
Fazit: Stellen Sie rechtzeitig den Antrag nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes zur Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.
Urteil: BFH, II R 15/18