Arbeitgeber muss frühzeitig klare Ansage machen
Die Gesellenprüfung kann sich für Arbeitgeber als „Beschäftigungsfalle" erweisen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BGH-Urteil vom 20.03.2018, Az.: 9 AZR 479/17) besagt: Beschäftigen Sie den Jungfacharbeiter auch nur tageweise nach der Abschlussprüfung, kann dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.
Das Problem: Das Ende der Ausbildung und die Abschlussprüfung fallen selten auf denselben Tag. Im konkreten Fall bestand der Auszubildende seine Prüfung eine Woche vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. In den verbleibenden Tagen war Mitarbeit gegen Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber angesagt. Das Gericht wertete dies als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Immerhin bekommt laut IAB jeder dritte Auszubildende nach bestandener Prüfung von seinem Lehrbetrieb kein Übernahmeangebot. Dann empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Teilen Sie dem Azubi vor dem Prüfungstermin schriftlich mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit erfolgreichem Abschluss endet. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ist dann nicht beabsichtigt und eine Weiterbeschäftigung nicht vorgesehen.
- Soll der Auszubildende befristet weiterarbeiten, müssen Sie einen entsprechenden Arbeitsvertrag gem. § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich abschließen.
Fazit: Das Berufsausbildungsverhältnis endet nicht mit Ablauf der Ausbildungszeit und des Ausbildungsvertrages, sondern bereits mit Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung.