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Keine wirksame Verrechnung von Minusstunden

Arbeitszeitkonto hat Regeln

Arbeitszeitkonten sind eine gute Sache, bringen sie doch mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber kann der Arbeitgeber einfach Minusstunden einloggen, wenn keine Arbeitsaufträge vorhanden sind?

Stunden ohne Arbeit müssen bezahlt werden

Arbeitgeber dürfen keine „Freistunden" vom Stundenkonto eines Monteurs abziehen. Genau das hatte ein Metallbaubetrieb gemacht: Es konnte einen Arbeitnehmer, der Montagetätigkeiten bevorzugte, nicht immer auslasten. Daher verbuchte der Betrieb die Zeiten ohne Auftrag als Minusstunden auf dem Konto. Zum waren zum Ende des Arbeitsverhältnisses 163 Minusstunden entstanden. Um die entsprechende Summer kürzte der Arbeitgeber das letzte Entgelt.

Unternehmerisches Risiko bleibt bestehen

Geht nicht, betonte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Eine entsprechende Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto ist rechtlich nicht zulässig. Wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann, handelt es sich um sein unternehmerisches Risiko. Das vereinbarte Entgelt verändert sich dadurch nicht.
Jede vereinbarte Stunde ist zu bezahlen

Wenn, wie im konkreten Fall, Leiharbeit vorliegt, gilt dies ebenfalls. Das Arbeitszeitkonto darf auch hier nicht dazu dienen, das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Fazit

Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, darf er die ausfallende Arbeitszeit nicht als Soll verbuchen und mit den Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verrechnen.

Urteil: LAG Meck-Pomm vom 1.4.2019, Az.: 4 Sa 124/18

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