Außenklimaanlage nur mit Zustimmung
Eine, ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaaußenanlage muss entfernt werden. Der Zweck heiligt nicht die Mittel: Ein Ehepaar in München wollte sein Kind vor unerträglicher Hitze schützen und installierte deshalb auf der Terrasse vor seiner Wohnung im Erdgeschoss eine solche Anlage.
Urteil: Amtsgericht München vom 26.3.2019, Az.: 484 C 17510/18 WEG