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Keine doppelte Buchführung nur für das Finanzamt

Auch eine etwas andere Buchführung muss dem Finanzamt reichen

Müssen ausländische Firmen, die in Deutschland Steuern zahlen, den zusätzlichen Aufwand einer doppelten Buchführung betreiben? Nein, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und begrenzte die Datensammelwut der Steuerverwaltung.

Ausländische Firmen, die in Deutschland Steuern zahlen, müssen fürs Finanzamt keine doppelte Buchführung betreiben. Das hat der BFH in München entschieden. Die Buchführung nach den Vorschriften eines anderen Landes genüge auch den steuerlichen Mitwirkungspflichten in Deutschland.

Urteil: BFH vom 14.11.2018, Az.: I R 81/16

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