Auch eine etwas andere Buchführung muss dem Finanzamt reichen
Ausländische Firmen, die in Deutschland Steuern zahlen, müssen fürs Finanzamt keine doppelte Buchführung betreiben. Das hat der BFH in München entschieden. Die Buchführung nach den Vorschriften eines anderen Landes genüge auch den steuerlichen Mitwirkungspflichten in Deutschland.
Urteil: BFH vom 14.11.2018, Az.: I R 81/16