Auto bedarf keiner gesonderten Überwachung
Gericht kegelt Schadenersatzforderung
Autohäuser und Werkstätten haften für Schäden an Kundenfahrzeugen – allerdings mit Ausnahmen. Zu diesem Urteil kamen die Richter im Landgericht Saarbrücken.
Der Mitarbeiter einer Werkstatt holte beim Kunden einen BMW 325i Cabrio ab. Da der umzäunte Werkstatthof belegt war, stellte er das Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab, der öffentlich zugänglich ist.
Schutz- und Obhutspflicht eingehalten
Als der Kunde sein Fahrzeug drei Tage später abholte, stellte er einen Schaden am Fahrzeug fest. Er machte dafür den Werkstattbesitzer verantwortlich. Der lehnte die Haftung ab. Daraufhin erhob der BMW-Besitzer Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 2.000 EUR.
Das LG entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Er habe nicht nachweisen können, dass ein Mitarbeiter das Unheil verursacht hat. Dem Autohaus sei auch keine Verletzung seiner Schutz- und Obhutspflicht vorzuwerfen.
Fazit
Autohäuser und Werkstätten müssen Kundenfahrzeuge nicht ständig überwachen. Sie müssen die Schutz- und Obhutspflicht erfüllen. Das ist auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz gegeben.
Urteil vom 22.3.2019, Az.: 13 S 149/18