BAG verweigert üppige Zeitgutschrift
Arbeitgeber müssen einem Betriebsrat, der in seiner Freizeit an einer Sitzung teilnimmt, zwar einen Zeitausgleich einräumen. Den müssen sie aber immer nur in dem Umfang gewähren, wie das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit sein Amt auch tatsächlich wahrgenommen hat. Die persönliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle, so das BAG .
Urteil: BAG vom 26.9.2018, Az.: 7 AZR 829/16