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Finanzamt muss Unsicherheit berücksichtigen

Baustelle ist Baustelle: Notfalls auch vier Jahre lang

Wie ewig lange eine vorübergehende Arbeitsstätte sein kann, zeigt der Flughafen BER: Seit sieben Jahre gehen die Handwerker dort ein und aus. Steuerlich hat das für die Betroffenen Vorteile. Den Finanzämtern gefällt das allerdings gar nicht.

Baustellen sind steuerlich „vorübergehende Arbeitsstätten" – egal, wie lange sie dauern. Vorteil für die „Einsatzkräfte": Alle Fahrten zur Baustelle sind mit dem erhöhten Reisekostenansatz in der Steuererklärung abzurechnen. Das Finanzgericht (FG) Münster ließ keine zeitliche Beschränkung zu.

Gericht korrigiert Finanzamt

Das Finanzamt wollte nach 48 Monaten die Baustelle zur ersten Tätigkeitsstätte umwidmen. Ein Monteur hatte Fahrtkosten zur Baustelle mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht.

Das FG gab dem Monteur recht. Eine Baustelle ist auch dann nicht die erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz länger als vier Jahren dauert. Die Aufträge seiner Arbeitgeberin seien immer nur befristet gewesen. Deshalb habe es für den Kläger keinen Anlass gegeben, seine Wohnsituation anders zu gestalten.

Fazit

Das Finanzamt muss auch bei Dauerbaustellen die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach den Reisekostengrundsätzen steuerlich berücksichtigen.


Urteil: FG Münster vom 25.3.2019, Az.: 1 K 447/16 E

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