Bei Pleite zahlt der Fiskus mit
Auch Verluste infolge der Insolvenz einer Aktiengesellschaft dürfen bei den Kapitaleinkünften mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Das hat der BFH entschieden. Wermutstropfen: Das ist allerdings nicht schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Sondern frühestens in dem Jahr, in dem die Depotbank des Anlegers die Aktien aus dem Depot des Anlegers ausbucht. Spätestens ist der Verlust zu dem Zeitpunkt und in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem die AG bei Vermögenslosigkeit im Register gelöscht wird und das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt.
Hintergrund des Urteils: Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 werden nicht nur Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden), sondern auch Vermögenszuwächse des Kapitalstamms (z.B. Kursgewinne) steuerlich erfasst. Jahrelang gab es Streit über die Frage, was in den Fällen geschieht, in denen eine Aktie oder eine andere Kapitalforderung wertlos geworden ist und aus dem Depot ausgebucht wird.
Rosinenpicken des Fiskus unterbunden
Die Finanzverwaltung wollte solche Verluste im Privatvermögen nicht anerkennen. Der Bundesfinanzhof erkannte hingegen in einem Urteil aus dem Jahr 2017 solche Wertveränderungen des Vermögensstamms, z.B. den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre, als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Nach Auffassung der Richter dürfen seit 2009 nicht nur Vermögenszuwächse besteuert werden, sondern es müssen generell alle Vermögensänderungen – also auch Vermögensminderungen bei den Kapitaleinkünften – berücksichtigt werden.
Fazit: Zumindest Kleinanleger können mit dem Urteil ihren "Frieden" machen. Die Verrechenbarkeit der Verluste nach der Pleite einer AG ist gesichert.
Urteil: BFH, Urteil VIII R 20/18