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BFH spricht Urteil zu Einkommensteuerveranlagung

Bei Vorsorge kann sich Einzelveranlagung lohen

Nicht immer ist die gemeinsame Steuererklärung von Ehegatten der Weisheit letzter Schluss. In manchen Fällen kann es sich lohnen, Einzelveranlagung zu beantragen. Insbesondere nach einem aktuellen Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts. Vor allem, wenn höhere Vorsorgegeaufwendungen anfallen.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung erfreut Eheleute. Diese können für eine Einzelveranlagung übereinstimmend erklären, die Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen jeweils zur Hälfte abzuziehen.

Über die Art und Weise, wie die Berechnung stattzufinden hat, urteilte jetzt abschließend der BFH. Und zwar zugunsten des Steuerzahlers. Das Finanzamt hatte nämlich die hälftige Aufteilung für die Sonderausgaben zugunsten des Fiskus ausgelegt. Es führte zunächst die Höchstbetragsberechnung durch. Dabei berücksichtigte es die jeweils vom einzelnen Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen. Dann erst halbierte das Amt die Ergebnisse für Ehemann und Ehefrau und rechnete den Ehegatten jeweils diese hälftigen Beträge zu.

BFH: Erst Vorsorgeaufwendungen zusammenrechnen und hälftig verteilen

Der BFH gab dagegen der genau umgekehrten Auffassung der klagenden Ehefrau Recht. Zuerst seien die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Ehegatte die Vorsorgeaufwendungen bezahlt oder wirtschaftlich getragen hat. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.

Wahlrecht für Ehegatten

Hintergrund: Ehegatten haben das Wahlrecht, entweder gemeinsam eine Steuererklärung zu erstellen und damit gemeinsam die Einkommensteuer zu machen: die „Zusammenveranlagung“. Oder aber jeder macht für sich selber die Einkommensteuer: die „Einzelveranlagung“.

Gerade bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten bei der Einkommensteuer insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Ehepartner eine eigene Steuererklärung ab und erhält einen eigenen gesonderten Steuerbescheid.

Manchmal ist Einzelveranlagung vorteilhaft

In bestimmten Fällen kann die Einzelveranlagung vorteilhafter als eine Zusammenveranlagung sein. Z.B. wenn ein Ehegatte Arbeitslosengeld bezieht oder hohe Kosten für außergewöhnliche Belastungen hat. Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden grundsätzlich demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden z.B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen jeweils zur Hälfte abgezogen. Im Bereich der Sonderausgaben gibt es eine spezielle Berechnung, in welchem Umfang Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind. Dabei wird der maximale Steuerabzug festgelegt (Höchstbetragsberechnung). Zudem wird infolge einer Gesetzesänderung in den Jahren 2013 bis 2013 geprüft, ob der Steuerzahler mit der vor 2005 gültigen Gesetzeslage einen höheren Höchstbetrag erhalten hätte (sog. Günstigerrechnung).

Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge mindern Einkommensteuer

Beiträge zu bestimmten Versicherungen mindern als „Vorsorgeaufwendungen“ im Rahmen des Sonderausgabenabzugs die Einkommensteuer. Dabei wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Renten) und „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ unterschieden. Unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ fallen z.B. Beiträge zu Krankenversicherungen, zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherung), zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.  

Fazit: Aus dem BFH-Urteil Daraus ergibt sich bei Einzelveranlagung ein deutlich höherer Sonderausgabenabzug und damit eine niedrigere Einkommensteuerschuld.

Urteil: BFH, III R 11/18

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