Bestandskräftige Steuerbescheide: Blackbox für den Steuerbürger
Schadensersatzklagen gegen den eigenen Steuerberater sind schwierig. So hat der Klagende keinen zwingenden Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts, wenn diese bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden abgeschlossen sind. Das stellt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klar. Dieses Urteil (BFH IX R 21/22) dürfte viele Steuerzahler und Unternehmer betreffen, die sich schlecht beraten fühlen und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.
Der BFH hat entschieden, dass sich ein solcher Anspruch weder aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch aus der Abgabenordnung, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder sonstigen EU-Vorschriften ableiten lässt. Dementsprechend haben Steuerzahler in der Regel keine Möglichkeit, die Steuerakten des Finanzamts zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage gegen ihren Steuerberater einzusehen, wenn die betreffenden Steuerbescheide bereits endgültig sind.
Fazit: Das BFH-Urteil schafft Klarheit, jedoch auch eine Hürde für Steuerzahler, die aufgrund vermeintlich schlechter Beratung Schadensersatz geltend machen wollen. Ohne Einsicht in die Steuerakten bleibt ihnen möglicherweise der Zugang zu wichtigen Informationen verwehrt, die ihre Klage untermauern könnten.
Urteil: BFH IX R 21/22)
Hinweis: Privatpersonen und Unternehmer, die sich schlecht beraten fühlen und Schadensersatz fordern möchten, sollten zunächst alle anderen möglichen Beweise sammeln und eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Es kann hilfreich sein, den genauen Ablauf und die Dokumentation der Beratung durch den Steuerberater sorgfältig festzuhalten, um den Fall auch ohne die Einsicht in die Steuerakten schlüssig darstellen zu können.