Erlöse aus dem Verkauf von Betriebsvermögen im Ausland müssen in jedem Fall versteuert werden. Allenfalls kommt es zu einer Ratenzahlung. Das meint der BFH (mit Urteil vom 22. 6. 2017, Az. VI R 84/14). Eine Differenzierung zur Besteuerung von Inlandsverkäufen sei mit dem Europarecht vereinbar.
Im Inland können Verkaufserlöse von Betriebsvermögen für eine Re-Investition vier Jahre lang steuerfrei zurückgelegt werden (nach § 6b des EStG). Aber Vorsicht: Das begünstigte Betriebsvermögen (Immobilien, Grund und Boden, Binnenschiffe) muss zuvor sechs Jahre lang in Ihrem Eigentum gewesen sein. Und: Die Rücklage darf nicht für einen Kauf im Ausland eingesetzt werden. Auch dann entfällt die Steuerfreiheit.
Für das EU-Ausland und den EWR gelten andere Regeln. Dort ist die festgesetzte Steuer auf den Veräußerungsgewinn entweder sofort zu entrichten oder in 5 gleichen Jahresraten zu zahlen.
Fazit: Wer die Rücklage innerhalb von vier Jahren im Ausland re-investiert, erzielt bestenfalls eine Stundung. Ob das wirklich mit EU-Recht vereinbar ist, erscheint uns zweifelhaft. Wir erwarten ein neuerliches EuGH-Urteil nach dem wie im Inland Steuerfreiheit gewährt werden muss.