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EEG | Unternehmen

Abwicklung verschoben

Beim neuen EEG ist noch einiges unklar. Wer Rückstellungen bilden sollte.
Unternehmen, die ab jetzt Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Eigenstromversorgung in Betrieb nehmen, sollten Rückstellungen bilden. Laut dem neuen EEG müssen Unternehmen, die den erneuerbaren Strom aus Neuanlagen selbst erzeugen und verbrauchen, anteilig die EEG-Umlage zahlen. In der Praxis geht das aber noch nicht. Das Abwicklungs-Verfahren steht noch nicht fest. Die unterjährige Abwicklung der Umlage für Selbstversorger wird zunächst ausgesetzt. Das melden alle vier Übertragungsnetzbetreiber auf ihren Webseiten. Grund: Die dafür nötige Umsetzungsverordnung ist vom Bundeswirtschaftsministerium noch nicht ausgearbeitet. Diese will das BMWi bis Herbst fertigstellen, so dass diese Anfang 2015 in Kraft treten kann. Unklar bleibt, wer und ab welchem Stichtag die Zahlungen erhebt. Als Stichtag für Erhebungen könnte der Gesetzgeber rückwirkend den 1.08.2014 festlegen. Für diesen Fall sollten Eigenversorger Rückstellungen bilden. Solange nicht klar ist, ob Übertragungs- oder Verteilnetzbetreiber die Erhebung übernehmen, stellen sie außerdem auch keine Abschlagsrechnungen. Die unterjährige Meldung der eigenverbrauchten Strommengen an Netzbetreiber ist vorerst nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt jedoch die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung (siehe § 74 EEG 2014). Denn sofern Unternehmen dieser Pflicht nicht nachkommen, erhöht sich für sie die EEG-Umlage auf volle 100%.

Fazit: Betroffene Unternehmen sollten sich gegen solcherart Gesetzgebungs-Risiken absichern. Dafür sollten Sie Buch über erzeugten und verbrauchten erneuerbaren Strom aus den Neuanlagen führen. Mindestens 15% der Umlagen-Höhe sollten Sie ab 1. August rückstellen. 

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