Abzugsbetrag vererben
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch mit dem Betrieb vererbt werden. Dies entschied der BFH.
Sie können einen Investitionsabzugsbetrag auf Ihre Erben übertagen. Er verfällt dadurch nicht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 10. 3. 2016, IV R 14/12). Ein solcher Übertrag kann sich lohnen. Denn Sie können 40% der Kosten geplanter Vorhaben steuermindernd geltend machen. Dies gilt für Investitionen bis zu einer Gesamthöhe von immerhin 200.000 Euro. Diese Investitionen müssen Sie dann binnen drei Jahren vornehmen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag wieder gewinnerhöhend auflösen – oder mit neuen geplanten Investitionen prolongieren. Laut BFH können Sie den Abzugsbetrag auch geltend machen und dann das Unternehmen vererben. Die beabsichtigten Investitionen müssen nur konkret und glaubhaft gemacht swein. Nutzen Sie einen Investitionsabzugsbetrag, ist der Wert des Betriebes im Erbfall wegen des geringeren Gewinns niedriger.
Fazit: Das Urteil öffnet eine interessante steuerliche Gestaltungsoption.