Arbeitgeber haftet für Hausparkplatz
Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, dass Fahrzeuge auf dem Betriebsparkplatz nicht zu Schaden kommen.
Sie müssen einen Betriebsparkplatz so sichern, dass an abgestellten Fahrzeugen kein Schaden entsteht. So entschied gerade das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.09.2017, Az. 9 Sa 42/17). Dabei müssen Sie auch das schwer Vorstellbare vorausdenken.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug auf dem Betriebshof der Gemeinde. Während eines Sturms wurde ein nicht ausreichend gesicherter Müllbehälter auf das geparkte Fahrzeug geworfen. Folge: ein demoliertes Auto, wirtschaftlicher Totalschaden. Die Versicherung des Autobesitzers verlangte ihre „Auslagen“ mit Erfolg von der Gemeinde zurück. Denn dass der Behälter nicht gesichert worden war, war fahrlässig, so das Gericht. Nach der Sturmwarnung war die Kommune verpflichtet, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern.
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers besteht nicht. Nach Meinung der Richter durfte er davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs veranlassen würde.
Fazit: Der Arbeitgeber muss die erlaubten und auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers vor Beschädigungen schützen.