Arbeitgeber vor Doppelbelastung geschützt
Kommt bei einem arbeitsunfähigen Beschäftigten eine weitere Krankheit hinzu, dann verändert sich nicht die Dauer der Entgeltfortzahlung. Sie beträgt maximal sechs Wochen, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Nur wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beim Auftreten der neuen Erkrankung schon beendet war, kann ein neuer Anspruch entstehen.
Krankenkasse stellt Zahlung ein
Es ging um die Arbeitsunfähigkeit einer Pflegefachkraft. Als die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen auslief, zahlte die Krankenkasse ihr Krankengeld.
Wegen einer Operation wurde die Frau ebenfalls krankgeschrieben. Ihre Frauenärztin stellte ihr eine "Erstbescheinigung" für diese Arbeitsunfähigkeit aus. Die Krankenkasse meinte, dass damit der Arbeitgeber wieder sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei und verweigerte die Krankengeldzahlung.
Arbeitgeber stellte zurecht die Zahlung ein
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Seine Begründung: Die Erkrankung bestehe fort und der sich daraus ergebende Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei ausgelaufen.
Das BAG urteilte nun, dass der Arbeitgeber nicht bezahlen muss. Für einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung müsse die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung beendet sein.
Fazit: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch bei neuen Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen beschränkt.
Urteil: BAG vom 11.12.2019 Az.: 5 AZR 505/18