Arbeitsvertrag de Luxe
Das Bundesarbeitsgericht hat den Kündigungsspielraum für Lehrlinge erheblich erweitert. Der Azubi bestimmt jetzt letztlich den Zeitpunkt, wann Feierabend ist. (Urteil vom 22. Februar 2018, Az. 6 AZR 50/17). Er muss nicht einmal die vierwöchige Kündigungsfrist einhalten, wenn er die Berufsausbildung komplett aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen will (Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 2 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz).
Dafür gibt es nur geringe Auflagen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund enthalten. Im Urteil der Bundesrichter heißt es, ein Azubi dürfe die Kündigungsfrist überschreiten und könne auch unter Verlängerung dieser Frist vorzeitig kündigen. Der Lehrling hatte das Ausbildungsverhältnis schriftlich am 4. Januar zum 29. Februar gekündigt. Die Vierwochenfrist sei als Höchstkündigungsfrist nur einseitig für den Arbeitgeber zwingend. Und nach Ablauf der Probezeit braucht der Ausbildungsbetrieb für eine Kündigung ohnehin einen sehr wichtigen Grund (Diebstahl, Tätlichkeiten gegen den Ausbilder).
Fazit:
Der Auszubildende bestimmt unter Wahrung der Mindestkündigungsfrist von vier Wochen das exakte Ende der Beschäftigung.