Argentinien mit steuerpolitischem Rundumschlag
Der Körperschaftsteuersatz von 30% wird für ein weiteres Jahr für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2020 beibehalten.
Inflationsanpassung für Einkommensteuerzwecke
Besteuerung von Zinsen und Kapitalerträgen aus bestimmten argentinischen Anlagen
Das Gesetz stellt die Befreiung von der Einkommensteuer wieder her. Argentinische Privatpersonen können Zinsen aus Festgeldern in lokaler Währung bei argentinischen Banken (ausgenommen Festgeldern mit Anpassungsklausel), Anlagen in handelbaren Schuldtiteln (in Spanisch, Obligaciones Negociables), bestimmten Investmentfonds und Schulden verlangen. Diese Regelung gilt ab dem Steuerjahr 2019.
Vermögenssteuer
Für Unternehmen erhöht das Gesetz die Steuer auf den Nettokapitalwert von Aktien, die sich im Besitz von argentinischen und ausländischen natürlichen oder juristischen Personen befinden, von 0,25% auf 0,50%.
Für ausländische Personen (Gebietsfremde) mit Vermögen in Argentinien erhöht das Gesetz den Steuersatz für in Argentinien gehaltenes Vermögen von 0,25% auf 0,5%. Diese Personen müssen einen örtlichen Ersatzsteuerpflichtigen benennen, der die Steuer entrichtet. Diese neuen Regelungen gelten ab dem Steuerjahr 2019.
Steuer auf Abbuchungen und Gutschriften auf lokalen Bankkonten für Bargeldbezüge
Für argentinische Unternehmen, die nicht als Kleinst- und Kleinunternehmen gelten, unterwirft das Gesetz Bargeldabhebungen von lokalen Bankkonten, die seit dem 24. Dezember 2019 getätigt wurden, einer Steuer von 1,2% (anstelle des regulären Steuersatzes von 0,6%).
Das Gesetz ändert auch die von der Verbrauchsteuer befreiten Beträge für den Verkauf von Landfahrzeugen, Freizeit- und Sportschiffen und Flugzeugen. Hierbei gelten die neuen Regeln für Verkäufe ab dem 1. Januar 2020.
Neue Steuer beim Kauf von Fremdwährung
Das Gesetz sieht eine neue Steuer (unter dem Namen „Steuer für ein integratives und unterstützendes Argentinien“) vor, die für die folgenden Transaktionen ab dem 23. Dezember 2019 für fünf Jahre gilt. Darunter fallen u.a. Käufe von Fremdwährungen (d. H. "Aufbau ausländischer Vermögenswerte") ohne einen bestimmten Zweck durch in Argentinien ansässige Personen; Käufe von Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland oder Käufe von in Argentinien ansässigen Personen im Ausland einschließlich Bargeldbezügen außerhalb Argentiniens
Online-Einkäufe über Portale oder virtuelle Websites in Fremdwährung
Der Erlass erweitert die Anwendung der Steuer auf Einkäufe von Gegenständen oder Dienstleistungen aus dem Ausland mit einer anderen Zahlungsmethode. Der endgültige Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird jedoch noch diskutiert. Sowohl argentinische natürliche als auch juristische Personen unterliegen der Steuer. Der Steuersatz beträgt 30% und gilt für steuerpflichtige Einkäufe, mit Ausnahme des Kaufs digitaler Dienste, für die ein Steuersatz von 8% gilt. Argentinische Finanzinstitute, Kreditkartenunternehmen, Reisebüros und Transportunternehmen werden als Inkassounternehmen für die Steuer tätig, die zum Zeitpunkt der Zahlung für die Einkäufe einbehalten wird.
Neuer Steuerschuldentilgungsplan für Kleinst- und Kleinunternehmen
Das Gesetz sieht zum 30. November 2019 eine neue Regelung für die Begleichung ausstehender Steuerschulden für Kleinst- und Kleinunternehmen vor, einschließlich Bundessteuern, Sozialversicherungssteuern (es gelten bestimmte Ausnahmen) sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Laut EY bietet der Plan folgende Vorteile:
- Befreiung von Geldbußen und Strafen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Regelung noch nicht festgelegt sind
- Vollständige oder teilweise Befreiung von Ausgleichs- und Strafzinsen
- Reduzierung der konsolidierten Steuerschuld um bis zu 15%, abhängig von den gewählten Zahlungsbedingungen (z. B. Barzahlung, Ratenzahlungsplan)
- Möglicher Zahlungsplan von bis zu 120 monatlichen Raten mit einem monatlichen Zinssatz von 3% für die ersten 12 Monate