Aufhebung statt Abfindung
Vermeiden sie bei betriebsbedingten Kündigungen Abfindungen. Ein aktuelles Arbeitsgerichtsurteil weist den Weg.
Vermeiden sie Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen. Der beste Weg: ein Aufhebungsvertrag. Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz macht den Weg frei (Urteil vom 18. 1. 2017, Az. 7 Sa 210/16).
Ein Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Vereinbaren sie vorher einen Aufhebungsvertrag, müssen Sie laut Gericht nicht noch zusätzlich eine Abfindung befürchten. Die Richter bezogen sich dabei auf den § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
Das Arbeitsverhältnis wurde im entschiedenen Fall durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Die nachfolgende betriebsbedingte Kündigung habe deshalb nicht mehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zu einem möglichen Abfindungsanspruch geführt.
Fazit: Ein Aufhebungsvertrag sieht für einen Arbeitnehmer besser aus als eine Kündigung. Und Sie vermeiden das Risiko eines anschließenden Arbeitsgerichtsverfahrens.