Bei Eingruppierung gilt Tarif
Ein Betriebsrat darf nur die sachgerechte Eingruppierung bei Einstellungen überprüfen.
Wenn die Eingruppierung eines Mitarbeiters dem Tarifvertrag entspricht, darf der Betriebsrat die Zustimmung nicht verweigern. Das gilt selbst dann, wenn der Tarif unter dem Mindestlohn liegt. Auch das rechtfertigt kein Nein zur Einstellung zu dem tariflich vorgegebenen Satz. Das entschied das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 12.8.2015, Az.: 10 BV 4/15). Der Betriebsrat hat nur die sachgerechte Eingruppierung, nicht die Höhe des Tarifvertrages zu prüfen. Nach Meinung des Gerichts kann der betreffende Arbeitnehmer nämlich individuell die Aufstockung des Tabellenentgelts bis zur Höhe des Mindestlohns verlangen – denn das Gesetz steht über dem Tarifvertrag.
Fazit: Ihr Betriebsrat darf nur prüfen, ob eine Eingruppierung zu Recht erfolgt. Ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht hat er nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht.