Bei Sonderzahlungen eindeutig sein
Verwenden Sie bei vertraglichen Sonderzahlungen an Mitarbeiter eindeutige Bezeichnungen. Sonst können Sie Probleme mit dem Arbeitsgericht bekommen.
Vertragliche Sonderzahlungen an Mitarbeiter sollten Sie stets unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren. Dieser muss sich zudem klar auf eine bestimmte Zahlung (bspw. Weihnachtsgeld) beziehen. Vermeiden Sie auf jeden Fall zweideutige Formulierungen. Denn diese könnte ein Arbeitsgericht wegen Intransparenz kippen, wie es das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 8.3.2017, Az. 8 Ca 6862/16) getan hat.
Die beanstandete Formulierung klingt eigentlich ganz eindeutig. „Die Gewährung einer Jahresleistung/Sonderzahlung erfolgt auf der Basis eines Tarifgrundentgeltes.“ Weiter hieß es: „Die Zahlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Auch aus einer mehrfach erfolgenden zusätzlichen freiwilligen Zahlung der Jahresleistung können keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden.“
Nach Meinung des Gerichts ist diese Klausel aber intransparent. „Gewähren“ und „freiwillig“ – das schließe sich aus und sei deshalb unwirksam. Zumindest hat dies das Gericht so interpretiert – allerdings kann wegen des über 600 Euro liegenden Streitwertes Berufung eingelegt werden. Andere Gerichte und Instanzen könnten das also durchaus anders sehen.
Sie sollten dennoch eindeutige Formulierungen wählen. Etwa folgende: „Geldwerte Leistungen, Weihnachtsgeld bspw., zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Aus der Zahlung solcher Leistungen können keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden.“ Und weisen Sie bei jeder freiwilligen Sonderzahlung außerdem schriftlich darauf hin, dass aus der Leistung keine Rechtsansprüche für die Zukunft hergeleitet werden können.
Fazit: Die Wege der deutschen Justiz sind mitunter sonderbar. Aber dies müssen Sie leider einkalkulieren und Ihre Arbeitsverträge durchsehen lassen.