Betrieb: Neue Arbeitsstättenverordnung tritt in Kraft
Die neue Arbeitsstättenverordnung tritt noch diesen Monat in Kraft. Im Vorfeld umstrittene Punkte sind entschärft.
Nach langem Hin und Her hat das Kabinett die neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Sie kommt noch diesen Monat ins Bundesgesetzblatt. Die Giftzähne sind gezogen. Hier die fünf wichtigsten neuen Regelungen:
- Telearbeitsplätze: Arbeitgeber müssen das Home-Office einmal vor Ort überprüfen. Grundlage ist immer eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Zudem ist jetzt klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. gelegentliches Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder unterwegs im Zug, nicht unter die Verordnung fällt.
- Arbeitsschutz-Unterweisung: Es ist jetzt genau beschrieben, zu welchen Themen die Beschäftigten zu unterrichten sind: Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
- Umgang mit psychischen Belastungen: Künftig müssen Sie auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) berücksichtigen. Bei den Arbeitsstätten sind das drei Punkte: Belastungen und Beeinträchtigungen durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
- Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Große Sozialräume sollten, wenn machbar, möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein. Eine Fensterpflicht gibt es allerdings nicht. Ausnahmen, wo Tageslichteinfall am Arbeitsplatz keine Pflicht ist, sind u.a. Einkaufszentren, Flughäfen, Sportstadien und Bahnhöfe.
- Kleiderablage: Es ist nur noch eine Kleiderablage vorgesehen, sofern den Mitarbeitern keine Umkleideräume zur Verfügung stehen. Abschließbar muss sie nicht sein.
Fazit: Überprüfen Sie, ob sie von den Neuregelungen betroffen sind.