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Arbeitszeit des Personals

Betrieb: Pauschalvergütungen nicht steuerfrei

Pauschale Vergütungen für Zuschläge von Bereitschaftsdiensten an Wochenenden führen zum Verlust der Steuerfreiheit.
Pauschale Wochenend-Vergütungen führen zum Verlust der Steuerfreiheit! Steuerfrei sind nur Zuschläge von Bereitschaftsdiensten auf konkrete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Ist nicht klar, wann eine Arbeit geleistet wurde oder die Bereitschaft bestand, geht dieser Vorteil verloren. Das entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14). Ihre Personalabteilung muss Arbeits-/Bereitschaftszeit also exakt nachweisen. Dabei müssen Samstag und Sonntag getrennt geführt werden. Dokumentiert werden muss auch die Arbeitszeit in der Nacht. Zuschläge von bis zu 25% zum Grundlohn bleiben bei Nachtarbeit ab 20 Uhr sowie zwischen 4 und 6 Uhr, von bis zu 40% zwischen 0 Uhr und 4 Uhr steuerfrei. Für Sonntagsarbeit sind es bis zu 50%.

Fazit: Pauschalregelungen sind damit auch für Bereitschaftszeit nicht mehr möglich.

Hinweis: Bekanntlich müssen Sie für jeden Beschäftigten zum Nachweis der Einhaltung der Mindestlohnregelung die tägliche Arbeitszeit ohnehin dokumentieren.

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