Betrieb: Spielraum für Überwachung
Viele Arbeitgeber sind unsicher, ob sie die Kommunikation im Betrieb überwachen dürfen. Doch es ist mehr erlaubt, als meist angenommen wird.
Trotz strenger Datenschutzregelungen in Deutschland können Betriebe ihre Mitarbeiter auch überwachen. Hier einige markante Fälle aus der Praxis, die ggf. mit dem Betriebsrat zu regeln sind:
- E-Mail-Verkehr: Sind sowohl der Empfang als auch der Versand von Mails verboten, dürfen Sie den Nachrichtenaustausch eines Mitarbeiters auf bestimmte Schlüsselwörter hin durchsuchen. So können Sie Missbrauch entdecken. In jedem Fall dürfen Arbeitgeber die äußeren Verbindungsdaten (Mail-Adresse, Zeitpunkt der Absendung etc.) speichern.
- Privates Surfen: Um das Verbot zu kontrollieren, können Sie den Browserverlauf überprüfen (LAG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2016 5 Sa 657/15).
- Videoüberwachung: Der Einsatz ist nur in ganz engen Grenzen möglich. Stellt die Videokamera die einzige Möglichkeit dar, sich gegen erhebliche Warenverluste oder Diebstahl zu schützen – und zwar sowohl durch eigene Mitarbeiter als auch durch Fremde –, dann ist die Videoüberwachung zulässig.
- Telefonüberwachung: Sie dürfen prüfen, ob Mitarbeiter unerlaubte Privatgespräche führen. Dazu dürfen Sie die Verbindungsdaten (Telefonnummer, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs) speichern und auswerten. Aber nicht den Gesprächsinhalt.
Fazit: Es ist notwendig, klare Regeln zu setzen und diese bekannt zu geben. Dann können Sie im gezeigten Rahmen auch überwachen.