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Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Betriebsrat muss bei Anwaltskosten sparsam sein

Arbeitgeber mittelgroßer Unternehmen müssen einen Anwalt finanzieren, den der Betriebsrat beauftragt. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt aber den Spielraum für den Betriebsrat deutlich eingeengt.
Beauftragt der Betriebsrat einen Anwalt, ist strikte Kostendisziplin angesagt. Das haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgestellt (Urteil vom 14.12.2016, 7 ABR 8/15). Maßstab ist die gesetzliche Gebührenordnung. Wer davon abweicht, muss gute Gründe haben. Der Fall: Im Unternehmen standen umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen an. Von den abgeschlossenen Vereinbarungen – ein Sozialplan und mehrere Betriebsvereinbarungen – waren 667 Arbeitnehmer betroffen. Der Gesamtbetriebsrat hatte durch ordnungsgemäßen Beschluss einen Rechtsanwalt beauftragt, für ihn außergerichtlich zu verhandeln. Dafür hatte er ein Stundenhonorar und Reiseauslagen vereinbart. Der Arbeitgeber lehnte es ab, die Rechnung zu begleichen. Zwar muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Anwaltskosten tragen. Voraussetzung ist: Es handelt sich um ein Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten. Das gilt nicht nur bei Verhandlungen vor Gericht, sondern auch bei innerbetrieblichen Verhandlungen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Aber eben nicht in jeder Höhe. Ein Stundenhonorar, das die gesetzlichen Gebühren übersteigt, ist nur ausnahmsweise zulässig. Etwa, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen dies stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann auch vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie ist und der Rechtsanwalt, der über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügt, das Mandat nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars übernimmt. Im Zweifel darf der Betriebsrat die Vereinbarung nicht abschließen. Wenn er nicht einschätzen kann, ob die Honorarzusage zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, heißt es: lieber lassen. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zu Verfügung, muss er die kostengünstigere auswählen.

Fazit: Die Kostenfrage sollte bereits vor Auftragserteilung an den Rechtsanwalt geklärt sein. Insbesondere dann, wenn das Honorar die gesetzliche Gebührenordnung überschreitet.

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