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Urteil zu Auskunftsansprüchen

BGH: Rechte von Kommanditisten gestärkt

Kommanditisten haben bei einen Auskunftsanspruchan die Gesellschaft. Dazu gibt es ein neues Urteil des BGH.
Kommanditisten haben bei berechtigtem Interesse ein ao. Informationsrecht. Dies ist nicht nur, wie bisher vorgesehen, auf Auskünfte in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss bezogen, entschied der BGH (Urteil vom 14.6.2016, Az. II ZB 10/15). Sie haben aber keinen unbeschränkten Auskunftsanspruch. Diesen haben bspw. GmbH- oder OHG-Beteiligte. Darauf macht die Rechtsanwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen aufmerksam. Denn die Geschäftsführung soll durch zu umfangreiche Auskunftspflichten nicht in ihrer Arbeit behindert werden. Ein a.o. Informationsrecht des Kommanditisten besteht, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Gefahr für die KG und damit die Einlage des Kommanditisten droht. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit der Informationserteilung darlegen. Der Umfang des Auskunftsanspruchs hängt dann von einer Abwägung des Informationsbedürfnisses des Gesellschafters gegen die Interessen der Gesellschaft ab. Gerade bei geschlossenen Fonds kann sich das bezahlt machen, wenn man rechtzeitig die Reißleine ziehen kann. Im entschiedenen Fall musste die Gesellschaft Auskünfte beibringen, warum sie das eingesammelte Kapital nicht in die geplanten Windkraftanlagen investiert hatte.

Fazit: Sie als Kommanditist sind keineswegs GmbH- oder OHG-Gesellschaftern gleichgestellt. Sie dürfen aber unter engen Bedingungen Informationen über die Prüfung des Abschlusses hinaus einfordern.

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